im Rahmen der Kooperationsgruppe3. Diese Mitteilung ergänzt die bisherigen Bemühungen insbesondere durch   die intensiven Arbeiten der Kooperationsgruppe, die sich auf einen Arbeitsplan geeinigt hat, der sich in erster Linie auf die Umsetzung der NIS-Richtlinie und insbesondere auf die Frage der Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste und ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen und Meldungen von Sicherheitsvorfällen konzentriert. Wenngleich die Richtlinie bei der Umsetzung der Bestimmungen in Bezug auf die Betreiber wesentlicher Dienste einen Ermessensspielraum gewährt, erkannten die Mitgliedstaaten, wie wichtig ein diesbezüglich harmonisierter Ansatz4 ist. den Aufbau und schnellen Betrieb des Netzwerks der Computer-Notfallteams der Mitgliedstaaten (CSIRT) im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie. Seitdem hat dieses Netzwerk begonnen, die Grundlagen für eine strukturierte operative Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu legen. Sowohl für die politischen als auch für die operativen Ebenen, die durch diese beiden Strukturen vertreten werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass sich alle Mitgliedstaaten umfassend dafür einsetzen, das Ziel eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzund Informationssystemen in der Union zu erreichen. Diese Mitteilung und ihr Anhang sollen diese Bemühungen unterstützen, indem die für die Umsetzung der Richtlinie relevanten bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten zusammengetragen und miteinander verglichen werden und Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie sowie ausführlichere Erläuterungen bestimmter Vorschriften an die Hand gegeben werden. Übergeordnetes Ziel ist es, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die NIS-Richtlinie unionsweit wirksam und einheitlich umzusetzen. Eine weitere Ergänzung dieser Mitteilung bildet die anstehende Durchführungsverordnung der Kommission zur weiteren Spezifizierung von Elementen und Parametern bezüglich der von den Anbietern digitaler Dienste nach Artikel 16 Absatz 8 der NIS-Richtlinie zu erfüllenden Anforderungen an die Sicherheit und die Meldung von Sicherheitsvorfällen. Die Durchführungsverordnung5 soll die Umsetzung der Richtlinie bezüglich der Pflichten von Betreibern digitaler Dienste erleichtern. 3 4 5 Ein Mechanismus für die strategische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der NISRichtlinie, Artikel 11. Die Kooperationsgruppe arbeitet derzeit an Leitfäden für unter anderem die Kriterien für die Ermittlung der Kritikalität eines Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, die Umstände, unter denen die Betreiber wesentlicher Dienste Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie melden müssen, und die Sicherheitsanforderungen für Betreiber wesentlicher Dienste im Einklang mit Artikel 14 Absätze 1 und 2. Der Entwurf der Durchführungsverordnung kann eingesehen werden unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say_en. 3

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