Einleitung Bei der am 6. Juli 2016 angenommenen Richtlinie (EU) 2016/1148 über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in der Union1 (im Folgenden die „NIS-Richtlinie“ oder die „Richtlinie“) handelt es sich um die ersten horizontalen Rechtsvorschriften zur Bewältigung von Herausforderungen der Cybersicherheit. Für die Abwehrfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und die Zusammenarbeit in Europa stellt sie einen entscheidenden Wendepunkt dar. Mit der Richtlinie werden drei Hauptziele verfolgt:    Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit; Ausbau der Zusammenarbeit auf EU-Ebene und Förderung einer Kultur des Risikomanagements und der Meldung von Sicherheitsvorfällen bei zentralen Wirtschaftsakteuren, insbesondere bei Betreibern wesentlicher Dienste für die Aufrechterhaltung gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten und bei Anbietern digitaler Dienste. Die NIS-Richtlinie ist ein Eckstein der Antwort der EU auf die zunehmenden Cyberbedrohungen und -herausforderungen, die mit der Digitalisierung unseres wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens einhergehen, und ihre Umsetzung ist somit ein wesentlicher Teil des am 13. September 2017 vorgelegten Cybersicherheitspakets. Solange die NIS-Richtlinie noch nicht in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt ist, geht dies zu Lasten der Wirksamkeit der Antwort der Europäischen Union. Auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Abwehrfähigkeit Europas im Bereich der Cybersicherheit“2 aus dem Jahr 2016 wurde dies als entscheidendes Problem identifiziert. Angesichts der Neuartigkeit der NIS-Richtlinie und der Dringlichkeit, mit der die sich rasch wandelnden Cyberbedrohungen angegangen werden müssen, verdienen die Herausforderungen, mit denen alle Akteure bei der fristgerechten und erfolgreichen Umsetzung der Richtlinie konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit. So hat die Kommission mit Blick auf die Frist für die Umsetzung bis zum 9. Mai 2018 bzw. bis zum 9. November 2018 für die Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste den Umsetzungsprozess in den Mitgliedstaaten sowie deren Arbeiten in der Kooperationsgruppe fortlaufend unterstützt. Die vorliegende Mitteilung und ihr Anhang basieren auf den Vorarbeiten und der Analyse der Kommission im Zusammenhang mit der bisherigen Umsetzung der NIS-Richtlinie, auf den Beiträgen der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und auf den Erörterungen mit den Mitgliedstaaten in der Umsetzungsphase der Richtlinie, vor allem 1 2 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union. Die Richtlinie trat am 8. August 2016 in Kraft. COM(2016) 410 final. 2

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