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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
(3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der
Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar
betreffen.
(4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu
erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
übermitteln.
Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 39. (1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für
den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.
(2) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit
in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 40. (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß
§ 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die
Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22
Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Abs. 1 zulässig. Dies gilt auch für die in
Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen
gemäß § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein
Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.
(3) Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland
genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des
Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote
stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission
entsprechenden Zustand herzustellen.
Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 41. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.
(2) Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in
rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
1. kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung
ziehen;
2. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
3. haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur
Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und
Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen
Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich
notwendig ist;
5. kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche
Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur
Beobachtung geben;