BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
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6. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur
Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen
mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur
Kenntnis bringen.
(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften betroffen sind.
Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 42. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:
1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten
vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei
Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein
Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat
am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer
Österreich;
3. zwei Vertreter der Länder;
4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.
(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der
Informatik und des Datenschutzes haben.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(4) Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.
(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr
Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem
Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates
Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden
Rechtsvorschriften.
Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 43. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende
Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
dauert – unbeschadet des § 42 Abs. 5 – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler
hat das hiefür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat
sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des
Datenschutzrates gebunden.
Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
§ 44. (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen,
daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.
(2) Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige zuziehen.
(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der
Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
(4) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden,
denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er
ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.