BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
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Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 36. (1) Die Datenschutzkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der
Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder müssen rechtskundig sein. Ein Mitglied muß dem Richterstand
angehören.
(2) Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der
Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf:
1. einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für das richterliche Mitglied,
2. einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder,
3. einen Dreiervorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für ein Mitglied,
4. einen Dreiervorschlag der Wirtschaftskammer Österreich für ein Mitglied.
Alle vorgeschlagenen Personen sollen Erfahrung auf dem Gebiet des Datenschutzes besitzen.
(3) Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung
des Mitglieds an dessen Stelle. Die Funktionsperiode des Ersatzmitglieds endet mit der Funktionsperiode
des Mitglieds; für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Mitglieds gilt Abs. 8.
(5) Der Datenschutzkommission können nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(6) Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein
Ausschließungsgrund des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen
kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß
der Datenschutzkommission, dem mindestens drei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für
verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seine Funktion durch
schriftliche Erklärung an den Bundeskanzler zurücklegt.
(7) Auf die Ersatzmitglieder sind die Abs. 2, 3, 5 und 6 wie auf Mitglieder anzuwenden.
(8) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das
betreffende Ersatzmitglied (Abs. 4) Mitglied der Datenschutzkommission bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Unter Anwendung der Abs. 2 und 3 ist für diese Zeit ein neues
Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Datenschutzkommission haben Anspruch auf Ersatz der
Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Sie
haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag
des Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission (Verfassungsbestimmung)
§ 37. (1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und
an keine Weisungen gebunden.
(2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich
nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.
Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu
geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist (geschäftsführendes Mitglied). Diese Betrauung umfaßt auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden
und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3. Inwieweit
einzelne fachlich geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für
die Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt werden, bestimmt die
Geschäftsordnung.
(2) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung der Datenschutzkommission hat der Bundeskanzler eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.