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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
setzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen
eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die
Übermittlung notwendig ist.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 57. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der
Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
Manuelle Dateien
§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher
Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als
Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche
Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.
Umsetzungshinweis
§ 59. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 60. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen des Art. 1, der §§ 35 Abs. 2, 37,
38 Abs. 1 und 61 Abs. 4 und 7 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes tritt das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 in der geltenden Fassung, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister
erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen
von Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des § 21.
(2) Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die Übermittlung von Daten ins
Ausland erforderlich ist, muß für Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu beantragt werden. Wird der
Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Genehmigungsantrag fortgeführt werden.
(3) Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,
sind, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts
handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es
sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt
der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage
zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das
Rechtsmittelverfahren.
(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke
notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur
Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.
(5) Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie
schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß § 17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu
eingeführt wurde.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Datenschutzkommission übernimmt für den Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Funktion der Datenschutzkommission gemäß § 35.