BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
1301
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130 000 S zu ahnden ist,
wer
1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 17 erfüllt zu haben
oder
2. Daten ins Ausland übermittelt oder überläßt, ohne die erforderliche Genehmigung der
Datenschutzkommission gemäß § 13 eingeholt zu haben oder
3. seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24 oder 25 verletzt oder
4. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10,
17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in
Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher
im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz
§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur
Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu
erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des
Bundes befreit.
(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner
Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.
Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
§ 54. (1) Von der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler
Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der
Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
(2) Die Datenschutzkommission hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
1. keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;
2. der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil
die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.
Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 55. Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November
1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über
1. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland
oder
2. die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland
ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 2 Abs. 3 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996, kundzumachen.
Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 56. Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der
ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten
aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen
werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraus-