BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
1303
(7) (Verfassungsbestimmung) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz
sinngemäß weiter.
Verordnungserlassung
§ 62. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits
von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen
folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Verweisungen
§ 63. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den
Landesregierungen obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches betraut.
Klestil
Klima