StGB
311.0
2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten und
aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat
nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.77
2) Die Strafe ist so zu bestimmen, dass der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts.
3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat
nach den liechtensteinischen Gesetzen strafbar ist.
4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:
1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen
ist;
2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen
worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung
gesetzt worden ist;
3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt
und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde,
erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen
Recht verjährt ist;
4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten
Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.78
5) Nach den liechtensteinischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende
Massnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen
liechtensteinischen Staatsangehörigen auch dann anzuordnen, wenn er aus
einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft
werden kann.
§ 65a79
Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die
Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht
den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegen.
Fassung: 01.01.2017
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