StGB
311.0
für terroristische Zwecke (§ 278e) und Anleitung zur Begehung einer
terroristischen Straftat (§ 278f), wenn74
a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war
oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später
erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch
besitzt,
b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat,
c) die Tat zu Gunsten einer juristischen Person mit Sitz in Liechtenstein
begangen wurde,
d) die Tat gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung, ein
Gericht oder sonst eine Behörde oder gegen die Bevölkerung des
Fürstentums Liechtenstein begangen wurde,
e) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Liechtenstein aufhält
und nicht ausgeliefert werden kann;75
11. Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenn
a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war
oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später
erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch
besitzt oder
b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Liechtenstein aufhält
und nicht ausgeliefert werden kann.76
2) Können die in Abs. 1 genannten Strafgesetze bloss deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte
Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den liechtensteinischen Strafgesetzen zu bestrafen.
§ 65
Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie
nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze
des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die liechtensteinischen Strafgesetze:
1. wenn der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war
oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später erworben
hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;
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Fassung: 01.01.2017