StGB 311.0 § 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüsst, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen. § 67 Zeit und Ort der Tat 1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht massgebend. 2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. 8. Abschnitt Begriffsbestimmungen § 68 Zeitberechnung Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages. § 69 Öffentliche Begehung Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem grösseren Personenkreis wahrgenommen werden kann. 44 Fassung: 01.01.2017

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