a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b)
einem identischen technischen Zweck dienen und
c)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte
Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an
Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro
Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der
Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr
und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte
Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen
Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro
versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie
folgt berechnet:
18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000
10.
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