Auszahlungssystem
ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der
Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.
1.27)
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1.
April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3
Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert
unterschreitet.
3.
Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A
Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die
drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D
genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils
bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3
Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit
Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist
jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen
Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.
6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang
(gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger
betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
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