StGB
311.0
§ 183b193
Tätige Reue
1) Wegen einer der in den §§ 180, 181 und 181a bis 183 mit Strafe
bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die
Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die von ihm
herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu einer Schädigung eines Menschen
oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist.
2) § 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach anzuwenden.
§ 184
Kurpfuscherei
Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten gesetzlich vorbehalten ist, in bezug auf eine grössere Zahl von Menschen gewerbsmässig
ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 185
Luftpiraterie
1) Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine Person, die auf den Kurs des
Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord Einfluss nehmen kann, ein
Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder die
Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber
den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017