StGB 311.0 § 182191 Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes 1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist 1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder 2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass herbeiführt. § 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. § 183a192 Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge 1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181c und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im Übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen. 2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181b und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, im Falle des § 181d, wenn er grob fahrlässig handelt. Fassung: 01.01.2017 105

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