StGB
311.0
§ 186
Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
1) Wer auf solche Weise, dass dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,
1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt
oder ihr mit Gewalt droht,
2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder
3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb
beeinträchtigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen,
1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, dass es flugunfähig wird, oder
2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die
Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.
3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber
den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 187
Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
Wer eine Massnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr
für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für
fremdes Eigentum in grossem Ausmass notwendig ist, vereitelt oder
erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
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