Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
1963
Drittes Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes1
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120
im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt
wurden und
Artikel 1
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
3. inwiefern Anforderungen und Maßnahmen nach
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.“
1b. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
§ 41a wird gestrichen.
1a. Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Der Zugang zu den Telekommunikationsdiensten muss behinderten Endnutzern jederzeit zur
Verfügung stehen.“
„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen
Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in
dem insbesondere dargestellt wird,
1. inwiefern die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2
und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2015/2120 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und
zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über
den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über
das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)
erforderlich sind,
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„stellen“ die Wörter „jederzeit verfügbare“ eingefügt.
1c. Dem § 45d wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung
der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände Verfahren fest, die die Anbieter
öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und die
Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwenden müssen, um die Identifizierung
eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme
und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung zu nutzen. Diese Verfahren sollen den Teilnehmer wirksam davor schützen, dass
eine neben der Verbindung erbrachte Leistung
gegen seinen Willen in Anspruch genommen und
abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfahren und überprüft sie in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.“
2. inwiefern erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen
der nach Satz 2 gemessenen Dienstqualität und
den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 6 der Verordnung (EU)
2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und
zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming
in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom
26.11.2015, S. 1) sowie von Artikel 18 der Verordnung (EU)
Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).
2.
§ 47a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl.
L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2015/2120 (ABl.
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