1964
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist,“.
b) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung
(EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015
über Maßnahmen zum Zugang zum offenen
Internet und zur Änderung der Richtlinie
2002/22/EG über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das
Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
der Union,“.
3.
In § 116 werden nach den Wörtern „nach diesem
Gesetz“ die Wörter „sowie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120“ eingefügt.
3a. Dem § 123 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120
arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange
des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien
nach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der
nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen
Stelle zusammen.“
4.
§ 126 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein
Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem
Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung (EU) 2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das
Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf.
Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine
Frist.“
5.
§ 127 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union
beruhender Berichts- und Informationspflichten sind
die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, im
Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem
Gesetz und aus der Verordnung (EU) 2015/2120
der Bundesnetzagentur auf Verlangen Auskünfte
zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes
erforderlich sind.“
6.
§ 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012
über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012,
S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2015/2120 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen
Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 einem
dort genannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
3. entgegen Artikel 6a ein dort genanntes Entgelt berechnet,
4. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2
Satz 1 einen Aufschlag erhebt,
5. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3
Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,
6. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3
Satz 2 eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde legt,
7. entgegen Artikel 11 ein technisches Merkmal verändert,
8. entgegen Artikel 15 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder
nicht rechtzeitig versendet,
9. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 6
Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird,
10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 7
Satz 3 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort genannten Dienstes nicht
oder nicht rechtzeitig einstellt,
11. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 8
eine dort genannte Änderung nicht oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder
12. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 über Maßnahmen zum Zugang zum
offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung
(EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310
vom 26.11.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3
erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmaßnahme anwendet,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben
enthält,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „36
bis 40“ die Wörter „und des Absatzes 1b
Nummer 1 und 3“ eingefügt.
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