Bundesrecht konsolidiert
(3) Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Abs. 2
bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720
Tagessätzen zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 247. Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von
seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu
einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
Staatsfeindliche Bewegung
§ 247a. (1) Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt,
ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr
beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von
staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher
Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die
Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung)
rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst
anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche
Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder
sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder
behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem
Verschulden erfahren hat, aus der Bewegung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt,
dass die staatsfeindliche Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.
Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
§ 248. (1) Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger
Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlaß
oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines
ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die
Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Fünfzehnter Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
§ 249. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den
Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine
Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des
Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs
§ 250. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung,
die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den
Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu
nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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