Bundesrecht konsolidiert
worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen
Verwendung beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt
worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht,
sie zu beseitigen.
Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
§ 241h. (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,
1. dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert
werde oder
2. sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des
Abs. 1 Z 1 oder 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde,
des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht
oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in
Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
Hochverrat
§ 242. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der
Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich
gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
Tätige Reue
§ 243. (1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung
aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den
Erfolg abwendet.
(2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun
unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu
verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
Vorbereitung eines Hochverrats
§ 244. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die
Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen
Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.
Tätige Reue
§ 245. (1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig
seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
Staatsfeindliche Verbindungen
§ 246. (1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf
gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine
verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder
wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
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