Bundesrecht konsolidiert
Sklaverei
§ 104. (1) Wer Sklavenhandel treibt oder sonst einer anderen Person in Form von Sklaverei oder
einer sklavereiähnlichen Lage die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, daß ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche
Lage gebracht wird oder daß sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.
Menschenhandel
§ 104a. (1) Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter
Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert
oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
(2) Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über
Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines
Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines
Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die
Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe
bedrohter Handlungen.
(4) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder
so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet
wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige
Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt,
befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.
Nötigung
§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem
angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Schwere Nötigung
§ 106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit
einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende
Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder
gesellschaftlichen Stellung droht,
2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung
richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder
3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung
(§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die
besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen
Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer
pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung,
unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich
oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die
Person zur Folge hat.
Zwangsheirat
§ 106a. (1) Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem
Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschließung oder zur Begründung einer
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