Bundesrecht konsolidiert
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der
Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen
oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
§ 98. (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der
Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen
vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
Freiheitsentziehung
§ 99. (1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche
Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise,
daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für
ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
§ 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder
einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
Entführung einer unmündigen Person
§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten
sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Erpresserische Entführung
§ 102. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die
Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt,
um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. in der im Abs. 1 genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands
zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt oder
2. unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen
Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
(3) Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst
bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Läßt der Täter freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die Person, die entführt worden
ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in ihren Lebenskreis
zurückgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Überlieferung an eine ausländische Macht
§ 103. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine
Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke
oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist,
wenn der Täter oder der Überlieferte ein Österreicher ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im
Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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