StGB 311.0 § 128 Schwerer Diebstahl 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht 1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestossenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht, 2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, 3. an einer Sache von allgemein anerkannten wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet. 4. an einer Sache, deren Wert 5 000 Franken übersteigt.138 2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 75 000 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.139 § 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, 1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemässen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt, 2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziff. 1 genannten Mittel öffnet, 3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziff. 1 genannten Mittel öffnet oder 4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. 78 Fassung: 01.01.2017

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