StGB
311.0
§ 126c136
Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
1) Wer
1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit
ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a),
einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit
eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder
eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die
den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräussert, sonst zugänglich
macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Ziff.
1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass
das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare
Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er
nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 127
Diebstahl
1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz
wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig
zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Aufgehoben137
Fassung: 01.01.2017
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