StGB
311.0
beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten
ist.
2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie
nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins
Gewicht fallender Interessen möglich wäre.
2. Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
§ 96
Schwangerschaftsabbruch
1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft
abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die Tat gewerbsmässig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmässig oder hat sie den Tod der
schwangeren Frau zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt
oder durch eine Person, welche kein Arzt ist, vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.101
4) Die Tat ist nach den Abs. 1 und 3 nicht strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch
1. zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das
Leben oder eines schweren Schadens für die Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung
unmündig gewesen ist oder, wenn an der Schwangeren eine Vergewaltigung (§ 200), eine sexuelle Nötigung (§ 201) oder ein sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204)
begangen wurde und die Schwangerschaft auf einer solchen Tat beruht,
und wenn weiters in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt
vorgenommen wird oder102
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Fassung: 01.01.2017