StGB
311.0
§ 93
Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen
1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge
oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und
dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer
beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 94
Imstichlassen eines Verletzten
1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83)
er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe
zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1)
des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn
sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
4) Der Täter ist nach den Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon
wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht
ist.
§ 95
Unterlassung der Hilfeleistung
1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer
Fassung: 01.01.2017
57