StGB
311.0
um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist
zulässig.57
§ 5458
Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei
einer vorbeugenden Massnahme
1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte
Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind
unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus
den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die
sich die vorbeugende Massnahme richtet, noch besteht.
2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Nachsicht der Unterbringung
in oder die bedingte Entlassung aus einer im § 21 bezeichneten Anstalt
nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das
Gericht bis auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen,
ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht
geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer zu bestellen ist.
3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit
besondere Gründe zur Annahme, dass es weiterhin der Androhung der
Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist
zulässig.
4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder der
bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen Behandlung zu
unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die
Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf,
um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme gerichtet
hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die Landespolizei zu verständigen,
die die betroffene Person vorübergehend in Gewahrsam zu nehmen und
dem Amtsarzt vorzuführen hat. Das Gericht ist von den in der Folge getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
5) Wird jedoch im Falle einer bedingten Entlassung aus einer der in den
§§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit
(§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende
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Fassung: 01.01.2017