StGB
311.0
§ 53
Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus
einer Freiheitsstrafe
1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen,
wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser
geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus
einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für eine abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren gleich. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der
Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen
Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat,
steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.54
2) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt
oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, hat das
Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach
den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.55
3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte Strafnachsicht
oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls
sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern; im Falle
der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann das
Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich
hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob,
falls das noch nicht geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer zu bestellen
ist.56
4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit
nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder aus
einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener
Delikte sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren
Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit
Fassung: 01.01.2017
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