StGB
311.0
§ 70
Gewerbsmässige Begehung
Gewerbsmässig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht
vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
§ 71
Schädliche Neigung
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte
Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel
zurückzuführen sind.
§ 7280
Angehörige
1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und
die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre
Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und
Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Grosseltern, ihre Vettern und
Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und
Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, die Vormünder Minderjähriger
und ihre Mündel zu verstehen.
2) Personen, die miteinander in faktischer Lebensgemeinschaft leben,
werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen
werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
§ 73
Ausländische Verurteilungen
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein
inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gerichtlich
strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Fassung: 01.01.2017
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