StGB
311.0
§ 66
Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon
im Ausland eine Strafe verbüsst, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe
anzurechnen.
§ 67
Zeit und Ort der Tat
1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit
begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg
eintritt, ist nicht massgebend.
2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort
begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem
Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach
der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.
8. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 68
Zeitberechnung
Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume
werden so berechnet, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der
Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des
letzten Tages.
§ 69
Öffentliche Begehung
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar
von einem grösseren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
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Fassung: 01.01.2017