StGB
311.0
§ 273
Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass es von
einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt
worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt des
Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den
Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass der Zweck
der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht wird.
20. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
§ 274
Landfriedensbruch
1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge
teilnimmt, die darauf abzielt, dass unter ihrem Einfluss ein Mord (§ 75), ein
Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere
Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen
Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer
eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu
ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu
einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.
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Fassung: 01.01.2017