StGB
311.0
§ 270
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 271
Pfändungsbruch
1) Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen
worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz
oder zum Teil der Pfändung oder Beschlagnahme entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde
(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die der Pfändung oder
Beschlagnahme entzogene Sache zurückstellt.
§ 272
Siegelbruch
1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung
seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder in Beschlag
zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches Siegel
bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde
(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass die Sache
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluss
oder in Beschlag genommen wird.
Fassung: 01.01.2017
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