StGB 311.0 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt. 3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass der amtliche Ausweis in der in Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde. 13. Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen § 232 Geldfälschung 1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. § 233 Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes 1) Wer ausser dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes Geld 1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder 2. als echt und unverfälscht ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 75 000 Franken begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.250 128 Fassung: 01.01.2017

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