StGB
311.0
Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem
Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.
3) § 226 gilt entsprechend.
§ 229
Urkundenunterdrückung
1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf,
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes,
eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung
der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem die
Urkunde dienen sollte, nicht behindert.
§ 230
Versetzung von Grenzzeichen
1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands
bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache
von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig
setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor
es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder herangezogen worden
ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat
den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.
§ 231
Gebrauch fremder Ausweise
1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im
Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
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