StGB
311.0
§ 219244
Pornographische Darstellungen Minderjähriger
1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person
(Abs. 5)
1. herstellt,
2. sich verschafft oder besitzt oder
3. einem andern anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) zum Zweck
der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat
nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht.
3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer
die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie
einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge
hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer
minderjährigen Person (Abs. 5) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen
Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer mit Hilfe
von Informations- oder Kommunikationstechnologien wissentlich auf eine
pornographische Darstellung minderjähriger Personen zugreift.
5) Pornographische Darstellungen minderjähriger Personen sind
1. Abbildungen oder bildliche Darstellungen einer sexuellen Handlung an
einer minderjährigen Person oder einer minderjährigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. Abbildungen oder bildliche Darstellungen der Genitalien oder der
Schamgegend minderjähriger Personen, soweit es sich um auf sich selbst
reduzierte und von anderen Lebensäusserungen losgelöste Abbildungen
handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.
6) Nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer jugendlichen Person mit deren Einwilligung und
zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt.
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Fassung: 01.01.2017