StGB 311.0 § 219244 Pornographische Darstellungen Minderjähriger 1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) 1. herstellt, 2. sich verschafft oder besitzt oder 3. einem andern anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht. 3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet. 4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien wissentlich auf eine pornographische Darstellung minderjähriger Personen zugreift. 5) Pornographische Darstellungen minderjähriger Personen sind 1. Abbildungen oder bildliche Darstellungen einer sexuellen Handlung an einer minderjährigen Person oder einer minderjährigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, 2. Abbildungen oder bildliche Darstellungen der Genitalien oder der Schamgegend minderjähriger Personen, soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäusserungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen. 6) Nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer jugendlichen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt. 122 Fassung: 01.01.2017

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