StGB 311.0 3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen. 4) Aufgehoben115 § 107a Beharrliche Verfolgung116 1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.117 2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. ihre räumliche Nähe aufsucht, 2. im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, 3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder 4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.118 3) Aufgehoben119 § 108 Täuschung 1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen, es sei denn, dass die Tat durch Täuschung eines Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangen worden ist. § 109 Hausfriedensbruch 1) Wer in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes 64 Fassung: 01.01.2017

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