StGB
311.0
§ 106
Schwere Nötigung106
1) Wer eine Nötigung begeht, indem er107
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung,
mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder
Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
oder gesellschaftlichen Stellung droht,108
2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder
gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder109
3. die genötigte Person zur Eheschliessung, zur Eintragung einer Partnerschaft, zur Prostitution, zur Mitwirkung an einer pornographischen
Darbietung (§ 215a Abs. 3), zu einem Schwangerschaftsabbruch (§ 96)
oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst,
die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten
Person verletzt,110
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.111
2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord
oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person zur
Folge hat, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.112
§ 107
Gefährliche Drohung
1) Wer eine andere Person gefährlich bedroht, um sie in Furcht und
Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.113
2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit
einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung,
mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch
Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht
oder die bedrohte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder
gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.114
Fassung: 01.01.2017
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