StGB 311.0 § 193196 Ehe- und Partnerschaftstäuschung 1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, deretwegen die Ungültigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schliessen oder die eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung für ungültig erklärt worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. § 193a197 Verbotene Adoptionsvermittlung 1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. § 194 Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten 1) Wer eine minderjährige Person der Macht des Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die minderjährige Person sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen.198 110 Fassung: 01.01.2017

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