StGB
311.0
§ 190
Störung der Totenruhe
1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines
Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungsoder Aufbewahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-,
Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 191
Störung einer Bestattungsfeier
Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist,
berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten
stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
9. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe, Familie und eingetragene
Partnerschaft194
§ 192195
Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Wer eine neue Ehe schliesst oder eine eingetragene Partnerschaft
begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft
führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine
eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schliesst oder eine eingetragene
Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
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