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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich
Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie
Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder
eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten
einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von
Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch
in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen des Betreibers im Sinne des Satzes 2 entgegenstehen.
(2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen
die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen
und -geräten, die für die Kommunikationstechnik
des Bundes verwendet werden, Zugang zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3) Bei Einrichtungen eines Dritten, bei dem eine
Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann das Bundesamt auf der Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung
des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrollieren. Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten
die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu
Strategien, Planungen und Regelungen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen
und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer
Form, anfertigen.
(4) Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kontrolle nach den Absätzen 1 bis 3 dem jeweiligen
überprüften Betreiber sowie im Falle einer öffentlichen Stelle des Bundes der zuständigen Rechtsund Fachaufsicht mit. Mit der Mitteilung soll es
Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden.
(5) Ausgenommen von den Befugnissen nach
den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik im
Sinne des § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst, soweit sie ausschließlich im
Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für
Anwender im Ausland betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Inland bleiben davon
unberührt. Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt.
(6) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3
gelten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der
Informations- und Kommunikationstechnik, die von
den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem
Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht
ausgenommen ist die Informations- und Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere von ITDienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für
die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunika-
tionstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1
und 2 unberührt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung.
§ 4b
Allgemeine Meldestelle für
die Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3
nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen
und wertet diese Informationen aus.
(2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu
Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten
oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der
Informationstechnik und der dabei beobachteten
Vorgehensweisen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die
Meldungen können anonym erfolgen. Soweit die
Meldung nicht anonym erfolgt, kann der Meldende
mit der Meldung oder später verlangen, dass seine
personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen
von § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1 hat zu unterbleiben,
wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die
schutzwürdigen Interessen des Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und
Weise, mittels derer der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6
muss dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder
einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der
oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur
vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
(3) Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um
1. Dritte über bekannt gewordene Sicherheitslücken, Schadprogramme, erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur
Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich
ist,
2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß
§ 7 zu warnen und zu informieren,
3. Bundesbehörden gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2
über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
4. Betreiber Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im öffentlichen Interesse gemäß § 8b
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a über die sie
betreffenden Informationen zu unterrichten.
(4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2
oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen
1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs-
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