Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 Werden für einen der in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren keine kritischen Komponenten und keine kritischen Funktionen, aus denen kritische Komponenten abgeleitet werden können, auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf diese Vorschrift bestimmt, gibt es in diesem Sektor keine kritischen Komponenten im Sinne dieses Gesetzes. (14) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind Unternehmen, die nicht Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Absatz 10 sind und 1. die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herstellen oder entwickeln, 2. die nach ihrer inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören und daher von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die für solche Unternehmen als Zulieferer wegen ihrer Alleinstellungsmerkmale von wesentlicher Bedeutung sind oder 3. die Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind oder nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung diesen gleichgestellt sind. Die Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach Satz 1 Nummer 2 werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 bestimmt, in der festgelegt wird, welche wirtschaftlichen Kennzahlen maßgeblich dafür sind, dass ein Unternehmen zu den größten Unternehmen in Deutschland im Sinne der Nummer 2 gehört und welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für solche Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind.“ 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik mit dem Ziel, die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen und deren Verarbeitung zu gewährleisten.“ b) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen. c) Nach Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15) als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung;“. 1123 d) Nach Satz 2 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt: „12a. Beratung und Unterstützung der Stellen des Bundes in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik;“. e) Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. Beratung, Information und Warnung der Stellen des Bundes, der Länder sowie der Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;“. f) Nach Satz 2 Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt: „14a. Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere durch Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;“. g) Satz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. Aufgaben nach den §§ 8a bis 8c und 8f als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse;“. h) In Satz 2 Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. i) Dem Satz 2 werden die folgenden Nummern 19 und 20 angefügt: „19. Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit; 20. Beschreibung und Veröffentlichung eines Stands der Technik bei sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände.“ 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte (1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollieren. Es kann hierzu die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 14 erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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