Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Werden für einen der in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren keine kritischen Komponenten und keine kritischen Funktionen, aus
denen kritische Komponenten abgeleitet werden können, auf Grund eines Gesetzes unter
Verweis auf diese Vorschrift bestimmt, gibt es
in diesem Sektor keine kritischen Komponenten
im Sinne dieses Gesetzes.
(14) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind Unternehmen, die nicht
Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Absatz 10 sind und
1. die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3
der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herstellen oder entwickeln,
2. die nach ihrer inländischen Wertschöpfung
zu den größten Unternehmen in Deutschland
gehören und daher von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die für solche
Unternehmen als Zulieferer wegen ihrer Alleinstellungsmerkmale von wesentlicher Bedeutung sind oder
3. die Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung
in der jeweils geltenden Fassung sind oder
nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung
diesen gleichgestellt sind.
Die Unternehmen im besonderen öffentlichen
Interesse nach Satz 1 Nummer 2 werden durch
die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 bestimmt, in der festgelegt wird, welche wirtschaftlichen Kennzahlen maßgeblich dafür sind,
dass ein Unternehmen zu den größten Unternehmen in Deutschland im Sinne der Nummer 2
gehört und welche Alleinstellungsmerkmale
maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für solche Unternehmen von wesentlicher Bedeutung
sind.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der
Informationstechnik mit dem Ziel, die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen und deren Verarbeitung zu gewährleisten.“
b) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
c) Nach Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der
Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über die ENISA (Agentur
der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt
zur Cybersicherheit, ABl. L 151 vom
7.6.2019, S. 15) als nationale Behörde für
die Cybersicherheitszertifizierung;“.
1123
d) Nach Satz 2 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
„12a. Beratung und Unterstützung der Stellen
des Bundes in Fragen der Sicherheit in
der Informationstechnik;“.
e) Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Beratung, Information und Warnung der
Stellen des Bundes, der Länder sowie
der Hersteller, Vertreiber und Anwender
in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender
oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;“.
f) Nach Satz 2 Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
„14a. Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der
Informationstechnik, insbesondere durch
Beratung und Warnung von Verbrauchern
in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung
der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;“.
g) Satz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. Aufgaben nach den §§ 8a bis 8c und 8f
als zentrale Stelle für die Sicherheit in
der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse;“.
h) In Satz 2 Nummer 18 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
i) Dem Satz 2 werden die folgenden Nummern 19
und 20 angefügt:
„19. Empfehlungen für Identifizierungs- und
Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die
Informationssicherheit;
20.
Beschreibung und Veröffentlichung eines
Stands der Technik bei sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte
unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie Einbeziehung
der betroffenen Wirtschaftsverbände.“
4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt:
„§ 4a
Kontrolle der
Kommunikationstechnik
des Bundes, Betretensrechte
(1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der
Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer
Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollieren. Es kann hierzu die Bereitstellung der zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 14 erforderlichen Informationen,
insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de