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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai
2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen,
dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1
zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen
wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der
Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der
Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.“
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verantwortlichen“ die Wörter „oder für die Wahrung
oder Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems
durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ eingefügt.
Artikel 4
1. bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2 Absatz 10,
der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des
BSI-Gesetzes (Artikel 1) und
Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I
S. 2865), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13
des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder
Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von
Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,“.
Artikel 6
Evaluierung
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über
die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen
Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz
verfolgten Ziele
2. bis zum 1. Mai 2025 hinsichtlich des Gesetzes im
Übrigen.
(2) Artikel 10 des IT-Sicherheitsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 5
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 67c Absatz 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, 6 und 12 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
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