Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
von kritischen Komponenten im Sinne von
§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes realisiert
werden, und
3. wer als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotenzial einzustufen ist.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 Verpflichteten haben die Vorgaben des Katalogs spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zu
erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine
davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
mit erhöhtem Gefährdungspotenzial alle zwei
Jahre einer Überprüfung durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige nationale Behörde zu unterziehen, in
der festgestellt wird, ob die Anforderungen
nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. Die
Bundesnetzagentur legt den Zeitpunkt der
erstmaligen Überprüfung nach Satz 2 fest.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt und werden nach dem Wort „Bundesnetzagentur“ die Wörter „und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, sofern dieses die Überprüfung nicht
vorgenommen hat,“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bewertung der Überprüfung sowie eine
diesbezügliche Feststellung von Sicherheitsmängeln im Sicherheitskonzept erfolgt durch
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.“
3. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung
der Bevölkerung in den Bereichen des § 2
Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit informationstechnischer
Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder
eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer
Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um
den Betreiber der betroffenen Kritischen In-
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frastruktur oder das betroffene Unternehmen
im besonderen öffentlichen Interesse vor
dieser Beeinträchtigung zu warnen, über
diese zu informieren oder bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.“
4. § 113 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der
Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes
oder der öffentlichen Sicherheit, um damit
eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit informationstechnischer
Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder
eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer
Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um
den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen
im besonderen öffentlichen Interesse vor
dieser Beeinträchtigung zu warnen, über
diese zu informieren oder bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.“
Artikel 3
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
In § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298)
geändert worden ist, werden nach Absatz 1c die folgenden Absätze 1d und 1e eingefügt:
„(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten
der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSIGesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden,
haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder
Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen
betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden
Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und
auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden
sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand
der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn
der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis
zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer
Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
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