Bundesrecht konsolidiert
(2) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als
Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(3) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es
ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil
dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.
Tätige Reue
§ 291. Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu
bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.
Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
§ 292. (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine
unrichtige Beweisaussage abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige
Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Falsches Vermögensverzeichnis
§ 292a. Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem
Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die
Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 292b. Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und
bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die falschen Angaben
richtigstellt oder die unvollständigen ergänzt, sofern nicht bereits die Befriedigung eines Gläubigers
vereitelt oder geschmälert wurde.
Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
§ 292c. (1) Wer für sich oder einen Dritten für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem
Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst
nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitbieter ohne dessen Andringen für eine Zusage im Sinne
des Abs. 1 für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Fälschung eines Beweismittels
§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn
er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem
Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder
230 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung
oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.
Tätige Reue
§ 294. (1) Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den
Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterläßt oder verhindert oder die
zur Irreführung geeignete Veränderung am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt
worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht,
sie zu beseitigen.
Unterdrückung eines Beweismittels
§ 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung
bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht
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