Bundesrecht konsolidiert
1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen
oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder
Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen
Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen
sie aufstachelt,
2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen
in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich
zu machen oder herabzusetzen, oder
3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem
internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost
oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen
ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe
gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch
eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht,
wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1
bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser
Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer
Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die
Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen
Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in
einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich
verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu
bestrafen.
Sprengung einer Versammlung
§ 284. Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten
sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Verhinderung oder Störung einer Versammlung
§ 285. Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er
1. den Versammlungsraum unzugänglich macht,
2. eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr
die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder
erschwert,
3. in die Versammlung unbefugt eindringt oder
4. eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdrängt oder sich einer
ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
§ 286. (1) Wer es mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen
werde, unterläßt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in
den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde (§ 151 Abs. 3)
oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden und mit
einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die nicht
verhinderte Tat androht.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er
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