Bundesrecht konsolidiert
Achter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
Herabwürdigung religiöser Lehren
§ 188. Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im
Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich
zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder
Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet
ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Störung einer Religionsübung
§ 189. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst
oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer
1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche
oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen
öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft oder
3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Störung der Totenruhe
§ 190. (1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem
Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner
wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-,
Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Störung einer Bestattungsfeier
§ 191. Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes
Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
§ 192. Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er
verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder
einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene
Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Ehetäuschung
§ 193. (1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe
nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die
Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für
nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des
Verletzten zu verfolgen.
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