Bundesrecht konsolidiert
(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
Fahrlässige Gemeingefährdung
§ 177. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten
Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder
für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
§ 177a. (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische,
biologische oder chemische Kampfmittel
1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein
bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
§ 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial
herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem
Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt,
beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass
dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen
oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der
Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann.
(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder
radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland
einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt,
dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung
geeigneten nuklearen oder radiologischen Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2
erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.
(4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte
Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit
andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie
Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem
Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. Der Begriff radioaktive Stoffe
bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder
Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht
gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich
solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Unter Strahleneinrichtungen sind solche
Geräte oder Anlagen zu verstehen, die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende
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