Bundesrecht konsolidiert
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
§ 168b. (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder
Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den
Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot
annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht
angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu
verhindern.
Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
§ 168c. (1) Wer in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe
(Abs. 5) stehen, Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus
den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
1. unter Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder
Unterlagen oder unter Verletzung einer spezifischen Informationspflicht unrechtmäßig erlangt
oder zurückbehält, oder
2. zu anderen Zwecken als jenen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, missbräuchlich
verwendet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Europäischen Union (Abs. 1) in Bezug auf Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe
(Abs. 5) stehen, mit dem Vorsatz begeht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
(3) Wer durch die Tat (Abs. 1 oder 2) einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die
Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(4) Wer durch die Tat (Abs. 1 oder 2) einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sind alle Ausgaben in
Verbindung mit öffentlichen Aufträgen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Europäischen Union
§ 168d. (1) Wer als Amtsträger unmittelbar oder mittelbar Mittel oder Vermögenswerte verwaltet
und diese Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung bindet oder ausbezahlt oder sonstige Vermögenswerte
entgegen ihrer Zweckbestimmung zuweist oder verwendet und dadurch die finanziellen Interessen der
Union schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat im Rahmen
einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer durch die Tat einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Siebenter Abschnitt
Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
Brandstiftung
§ 169. (1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst
verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
www.ris.bka.gv.at
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