Bundesrecht konsolidiert
Zurechnungsunfähigkeit
§ 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen
einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände
gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
Behandlung aller Beteiligten als Täter
§ 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
§ 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
§ 14. (1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das
Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem
von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der besonderen
persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter
Weise an ihr mitwirkt, so muß auch diese Voraussetzung erfüllt sein.
(2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich
die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder
Verhältnisse vorliegen.
Strafbarkeit des Versuches
§ 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat,
sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu
zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels
persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der
Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen
möglich war.
Rücktritt vom Versuch
§ 16. (1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er
freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er
freiwillig den Erfolg abwendet.
(2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt,
er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder
den Erfolg abzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als
dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Dritter Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
§ 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
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